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Personalabwerbung / Kundenabwerbung

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Arbeitsrechtliches Abwerbeverbot

Rechtsgebiet:
Personalabwerbung / Kundenabwerbung
Stichworte:
Kundenabwerbung, Personalabwerbung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers

Die allgemeine Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer, „die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren“ (OR 321a Abs. 1).

Verbot der Arbeitgeberschädigung

Die Abwerbung von Arbeitskollegen und/oder Kunden verstösst gegen das aus der Treuepflicht fliessende Schädigungsverbot.

Grenzen der Treuepflicht

Die Grenzen der Treuepflicht werden bestimmt durch Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Die unlautere Abwerbung von Personal und Kunden (UWG 2)
  • Verleitung eines Arbeitnehmers zum Ausscheiden unter Vertragsbruch
  • Handeln im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs
  • Planmässige, zielorientierte Abwerbung mit der Absicht, den Arbeitgeber zu schädigen.

 Judikatur

Dauer der Treuepflicht

Die Treuepflicht endet in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft wieder verwenden wie er will.

Ausnahmen:

  • Vorzeitige Beendigung des Arbeitverhältnisses
    • Unberechtigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. OR 337c und OR 337d)
  • Über das Ende des Arbeitsvertrages hinauswirkende Treuepflicht, kraft:

Besondere Treuepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat sodann die in OR 321a Abs. 2 bis 4 geregelten besonderen Treuepflichten zu beachten:

  • Schwarzarbeits-Verbot resp. Konkurrenzverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (OR 321a Abs. 3)
  • Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4)
  • Rückgabepflicht der Kundendaten (OR 339a)

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