Strafrechtliche Schranken
Von Interesse sind folgende Bestimmungen:
Mangels Verrat an einen Dritten ist die Kontaktnahme mit dem Bankkunden vor oder nach dem Stellenwechsel mit oder ohne Abwerbungsinteressen noch nicht per se die Setzung eines Straftatbestands. – Das grössere strafrechtliche Problem droht dem abwerbungswilligen Arbeitnehmer, wenn er seine Kundenkenntnisse dem neuen Arbeitgeber offenbart. Da erfahrungsgemäss jede Offenbarung individueller Art ist, bedarf es für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der Kontrolle im konkreten Einzelfall.
Datenschutzrechtliche Schranken
Je nach Art der beim Kundenkontakt verwendeten Daten und der Vorgehensweise bzw. bei Bekanntgabe an den neuen Arbeitgeber kann eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) stattfinden.