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Personalabwerbung / Kundenabwerbung

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Vereinbarung Bank/Bankangestellter

Rechtsgebiet:
Personalabwerbung / Kundenabwerbung
Stichworte:
Kundenabwerbung, Personalabwerbung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Folgende Vereinbarungen zwischen Bank (Arbeitgeber) und Bankangestellten können geschlossen werden:

  • Konkurrenzverbot
  • Kundenschutzklausel
    • Der nachvertragliche Kundenkontakt zum Zwecke der Abwerbung ist unzulässig.
  • Erweiterung der Treuepflicht von OR 321a (auch Geheimnisschutzklausel)
    • Geheimnisschutzklausel untersagt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum „Mitteilungsverbot für Kundendaten“, welches sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauserstreckt, auch ein „Verwertungsverbot“ für sich und zugunsten Dritter
    • Die Verbindung einer „Geheimnisschutzklausel“ mit einer Konventionalstrafe führt die Abrede in die Nähe eines Konkurrenzverbotes nach OR 340 ff., weshalb vorsichtshalber deren Anforderungen (Schriftlichkeit, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkung usw.) zu beachten ist.

 Abwerbehandlung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • =   Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht von OR 321a

Vereinbarung für den Fall der Betätigung als UVV

Eine Bank hat mit ihrem Bankangestellten eine spezielle Lösung gefunden, die dann doch zum Streit führte und an der Qualifikation als Konkurrenzverbot scheiterte:

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 26.11.2007 (AGer, AN060411) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

  • Gestattung der Mitnahme der sog. eigenakquirierten Kunden beim Dienstaustritt und Aufnahme einer Tätigkeit als „unabhängiger Vermögensverwalter“ (UVV)
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber für einige Monate einen Beitrag an die Infrastrukturkosten zu bezahlen.

22. OR 340; Konkurrenzverbot bei einem Vermögensverwalter?

Der Kläger trat als Vermögensverwalter bei der Beklagten ein. Als er die Beklagte verliess, nahm er den ganzen Kundenstamm, den er eingebracht hatte, wieder mit. Gemäss Vertrag war ihm das erlaubt. Falls er aber die eigenakquirierten Kunden bzw. deren Portfolio mitnahm, war er verpflichtet, dem Arbeitgeber für einige Monate einen Beitrag an die Infrastrukturkosten zu bezahlen. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer.

Aus dem Entscheid:

„Der handlungsunfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten (Art. 340 Abs. 1 OR). Gemäss Art 340 Abs. 2 OR ist das Konkurrenzverbot nach Art. 340 Abs. 1 OR nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Auch die Abwerbung von Kunden – sogar bloss einzelner – stellt eine Konkurrenzierung dar, weshalb auch ein blosses Kundenabwerbverbot unter Art. 340 ff. OR fällt (BGE 130 III 353; Urteil 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 E.3.2).

Vorliegend handelt es sich nicht um ein typisches Konkurrenzverbot, das eine konkurrenzierende Tätigkeit verbietet, und es handelt sich auch nicht um ein Abwerbverbot. Der Kläger war grundsätzlich berechtigt, eigenakquirierte Kunden mitzunehmen. Wenn er dies jedoch tat, war er verpflichtet, für Infrastrukturkosten auch nach seiner Kündigung für weitere sechs Monate anteilig aufzukommen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern keine eigenakquirierten Kunden mitgenommen werden. Diese Regelung wirkt sich wie ein Abwerbeverbot aus. Auch bei einem Abwerbeverbot ist in der Regel eine Strafzahlung geschuldet, wenn Kunden abgeworben werden. Die vorliegende Regelung unterscheidet sich von einem Abwerbeverbot einzig dadurch, dass die Mitnahme, d.h. die Abwerbung von Kunden, grundsätzlich zulässig ist, aber bezahlt werden muss, während bei einem Abwerbeverbot die Abwerbung verboten ist und bei einer Verletzung des Abwerbeverbotes bezahlt werden muss. In beiden Fällen muss bei einer Abwerbung eine Zahlung geleistet werden. Es handelt sich somit um eine ähnlich beschränkende Vereinbarung wie bei einem Abwerbeverbot. Die Bestimmungen über das Konkurrenzverbot sind analog anwendbar. Die Forderung nach Bezahlung für Infrastrukturkosten ist folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 340 ff. OR zulässig.

Nach herrschender Lehre und Praxis ist ein Konkurrenzverbot jedoch unzulässig und kann auch nicht durch Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis gerechtfertigt werden, wenn Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer wegen dessen besonderen, persönlichen Eigenschaften folgen (Streiff/von Kaenel, a.a.O.,N 10 zur Art. 340 OR; BGE 44 II 56; BGE 101 1a 450). Ein Konkurrenzverbot ist daher immer dann unzulässig, wenn die Beziehungen des Kunden zum Betrieb in erster Linie auf die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, Muri bei Bern, 1951, S. 31 ff. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Persönliche Fähigkeiten liegen vor, wenn die Kundenbeziehung auf der besonderen Fachkompetenz der Berufsperson, ihrem persönlichen Urteil oder ihrer technischen Einschätzung, dem pädagogischen Talent, persönlichem Geschick oder der Art, wie sie eine Aufgabe angeht, beruht (Pra. 41 S. 124 ff. = BGE 78 II 39 ff.).

Wann solche Eigenschaften des Arbeitnehmers massgebend für das Mitgehen von Kunden sind, ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem Vermögensverwalter sind insbesondere seine persönlichen Erfahrungen, sein Wissen und Verständnis für die Zusammenhänge auf dem Geldmarkt und sein Gespür dafür, wie das Geld am Besten angelegt wird, massgebend. Vorliegend brachte der Kläger die Kunden, die er bei seinem Austritt bei seinem vorangehenden Arbeitgeber mitgenommen hatte, bei seinem Arbeitsantritt zur Beklagten mit. Die Kunden waren folglich dem Kläger bereits von seinem früheren Arbeitgeber zur Beklagten gefolgt. Daraus ist zu folgern, dass für die Beziehung zwischen dem Kläger und den Kunden überwiegend – wenn nicht sogar ausschliesslich – die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers ausschlaggebend waren. Es steht somit fest, dass aufgrund der Erwägungen die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages nicht verbindlich ist und deshalb auch keine rechtliche Wirkung entfalten kann, weshalb auch die Frage einer allfälligen Herabsetzung gemäss Art. 340a OR in Verbindung mit Art. 163 Abs. 3 OR, wie klägerischerseits beantragt, offen bleiben kann.“

(Ager., AN060411 vom 26. November 2007)

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